Gesetzgebung

Forschungszulage: Gesetzgebung, Änderungen und aktuelle Fassung

Seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2020 wurde das Forschungszulagengesetz mehrfach geändert. Diese Seite dokumentiert jeden Schritt chronologisch, mit Primärquellen, Fördersätzen im Vergleich und praktischer Einordnung.

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Aktuell gültig ab 01.01.2026

12 Mio. €
Bemessungsgrundlage
35 %
Fördersatz (KMU)
4,2 Mio. €
Max. Zulage p.a.
48.863
Anträge bei der BSFZ

Rechtsgrundlage: FZulG i.d.F. des Investitions-Sofortprogramms

Entwicklung

Jede Änderung, und was sie für euch bedeutet

Der rote Faden seit 2020 ist eindeutig: Die Forschungszulage wurde mit jeder Reform großzügiger. Wir ordnen jeden Schritt ein und sagen bei den großen Reformen direkt, was er für euer Förderpotenzial heißt.

2026
Statistik 31.03.2026

Aktueller Stand: 48.863 Anträge, 59.537 Vorhaben

Seit dem Start im September 2020 sind bei der BSFZ fast 49.000 Anträge mit knapp 60.000 Vorhaben eingegangen (Stand 31.03.2026). Die Zahlen werden quartalsweise aktualisiert und zeigen: Die Forschungszulage ist im Mittelstand fest etabliert.

2025
Gesetz 23.12.2025

Steueränderungsgesetz 2025: Anpassung an neue EU-De-minimis-Verordnung

§ 9 Absatz 5 FZulG wird an die neue EU-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831) angepasst. Die Regelung betrifft die beihilferechtliche Behandlung bestimmter förderfähiger Aufwendungen.

Gesetz 14.07.2025

Investitions-Sofortprogramm: 12 Mio. € und Gemeinkostenpauschale

Nach Verabschiedung im Bundestag (26.06.) und Bundesrat (11.07.) wird der nächste Ausbauschritt verkündet, wirksam ab 1. Januar 2026. Die Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. €, die Eigenleistungspauschale für Einzelunternehmer auf 100 €/h. Neu ist ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag von 20 % auf alle förderfähigen Aufwendungen.

Was bedeutet das für euch?

Bei 35 % KMU-Satz und 12 Mio. € Bemessungsgrundlage liegt die maximale Zulage bei 4,2 Mio. € pro Jahr. Der neue 20 %-Gemeinkostenzuschlag gilt für alle Rechtsformen und wird auf sämtliche förderfähigen Kosten aufgeschlagen — von Personalkosten über Auftragsforschung bis zu den Eigenleistungen von Einzelunternehmern.

2024
Verordnung 15.04.2024

Zweite Änderungsverordnung zur FZulBV

Die Bescheinigungsverordnung wird an die neuen Tatbestände des Wachstumschancengesetzes angepasst, insbesondere an den Nachweis der erstmals förderfähigen Sachkosten.

Gesetz 27.03.2024

Wachstumschancengesetz: KMU-Bonus und Sachkosten

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss und der Zustimmung des Bundesrats (22.03.) tritt die bisher umfangreichste Erweiterung in Kraft, rückwirkend zum 28. März 2024. Kernpunkte: Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. €, erhöhter KMU-Fördersatz von 35 % (statt 25 %), Eigenleistungspauschale für Einzelunternehmer auf 70 €/h, Auftragsforschung zu 70 % (statt 60 %) ansetzbar und erstmals Sachkosten für abnutzbare F&E-Wirtschaftsgüter förderfähig.

Was bedeutet das für euch?

Für KMU vervielfacht sich der Förderhebel gegenüber 2020: höhere Bemessungsgrundlage, 35 % statt 25 % und erstmals Sachkosten. Ein mittelständisches Entwicklungsteam kann jetzt deutlich höhere Beträge geltend machen.

2023
Beschluss 20.10.2023

Wachstumschancengesetz: Streit im Bundesrat

Der Bundesrat behandelt den Regierungsentwurf, der unter anderem eine Anhebung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € und einen erhöhten KMU-Fördersatz vorsieht. Wegen erheblicher Einwände landet das Gesetz im Vermittlungsausschuss — es folgen monatelange Verhandlungen.

BMF-Schreiben 07.02.2023

Aktualisiertes BMF-Anwendungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ein überarbeitetes Anwendungsschreiben, das die Fassung vom 11. November 2021 ersetzt. Es klärt offene Auslegungsfragen — etwa zur Bemessungsgrundlage, zur Eigenleistung und zu den Dokumentationspflichten.

2022
Verordnung 08.04.2022

Erste Änderungsverordnung zur FZulBV

Verfahrensvereinfachungen im Bescheinigungsprozess. Die Antragsstrecke der BSFZ wird an die Praxiserfahrungen aus dem ersten Betriebsjahr angepasst.

2021
Statistik 21.07.2021

Erste Bilanz: 83 % der Vorhaben bewilligt

Die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion liefert die ersten belastbaren Zahlen: 2.417 Anträge mit 2.850 Vorhaben, davon 2.373 anerkannt — eine Bewilligungsquote von rund 83 % auf Vorhabenebene. Spitzenreiter sind Maschinenbau und IT-Dienstleistungen.

Gesetz 25.06.2021

KöMoG erweitert den Anwendungsbereich

Das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz öffnet die Forschungszulage für Personengesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optieren. Damit fällt eine Hürde für bestimmte Gesellschaftsformen.

2020
Verordnung 01.08.2020

BSFZ-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) in Kraft

Die Verordnung regelt das Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Erst damit können Unternehmen ihre Vorhaben tatsächlich einreichen und prüfen lassen.

Gesetz 29.06.2020

Corona-Steuerhilfe: Bemessungsgrundlage verdoppelt

Als Teil des konjunkturpolitischen Krisenpakets wird die maximale Bemessungsgrundlage rückwirkend zum 1. Juli 2020 von 2 auf 4 Mio. Euro angehoben. Die Verdopplung ist zunächst bis Ende 2025 befristet.

Was bedeutet das für euch?

Die maximale jährliche Zulage steigt von 500.000 € auf 1 Mio. €. Unternehmen mit größeren Entwicklungsteams können den Förderhebel erstmals voll ausschöpfen.

2019
Gesetz 14.12.2019

FZulG tritt in Kraft

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt steht fest: Ab dem 1. Januar 2020 gibt es in Deutschland erstmals eine branchen- und größenunabhängige steuerliche Forschungsförderung. Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen.

Was bedeutet das für euch?

Kapitalgesellschaften können 25 % ihrer tatsächlichen F&E-Personalkosten als Steuergutschrift geltend machen. Einzelunternehmer setzen ihre eigene Forschungsarbeit pauschal mit 40 €/h an. Die Obergrenze liegt bei 500.000 € Zulage pro Jahr.

Beschluss 29.11.2019

Bundestag und Bundesrat verabschieden das FZulG

Nach der Zustimmung des Bundestags am 8. November passiert das Gesetz am 29. November den Bundesrat. Während des Verfahrens wurde das Modell grundlegend umgebaut: Statt einer Direktzahlung gibt es eine steuerliche Gutschrift, um die EU-Beihilfevorschriften (AGVO) einzuhalten.

Gesetz 22.05.2019

Regierungsentwurf für ein Forschungszulagengesetz

Die Bundesregierung bringt den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung auf den Weg. Deutschland zählt damit zu den letzten großen OECD-Ländern, die ein steuerliches F&E-Instrument einführen.

Rückwirkende Anträge

Welche Konditionen für welches Jahr gelten

Die Forschungszulage lässt sich bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen. Entscheidend ist dabei: Für jeden Zeitraum gelten die Konditionen, die damals in Kraft waren. Diese Übersicht zeigt, mit welchen Sätzen ihr für welche Jahre rechnen könnt.

Phase 1

Phase 1: Start

01/2020 – 06/2020

FZulG Erstfassung

Bemessungsgrundlage2 Mio. €
Fördersatz25 %
Eigenleistung*40 €/h
Max. Zulage p.a.500.000 €
Phase 2

Phase 2: Corona

07/2020 – 03/2024

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Bemessungsgrundlage4 Mio. €
Fördersatz25 %
Eigenleistung*40 €/h
Max. Zulage p.a.1.000.000 €
↑ Bemessungsgrundlage verdoppelt
Phase 3

Phase 3: Wachstumschancen

03/2024 – 12/2025

Wachstumschancengesetz

Bemessungsgrundlage10 Mio. €
Fördersatz25 % / 35 % (KMU)
Eigenleistung*70 €/h
Max. Zulage p.a.3.500.000 €
↑ KMU-Bonus, Sachkosten, Auftragsforschung 70 %
Aktuell Phase 4

Phase 4: Aktuell

ab 01/2026

Investitions-Sofortprogramm

Bemessungsgrundlage12 Mio. €
Fördersatz25 % / 35 % (KMU)
Eigenleistung*100 €/h
Max. Zulage p.a.4.200.000 €
↑ Eigenleistung +43 %, 20 % Gemeinkostenzuschlag (alle Rechtsformen)

* Eigenleistungspauschale: Nur für Einzelunternehmer und Mitunternehmer. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) setzen die tatsächlichen Bruttogehälter inkl. AG-Anteile an.

Hinweis

Diese Übersicht dient ausschließlich der allgemeinen Information und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt keine Rechtsberatung im Sinne des § 3 RDG und keine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 1 StBerG dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt. Die Forschungszulage wird regelmäßig geändert; trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit. Maßgeblich sind stets die amtlichen Quellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

FAQ

Häufige Fragen zur Gesetzgebung

Was ist das Forschungszulagengesetz (FZulG)?
Das FZulG ist die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Forschungszulage in Deutschland. Es ermöglicht allen unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Branche und Größe, einen Teil ihrer F&E-Kosten als Steuergutschrift geltend zu machen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2020 in Kraft und wurde seitdem mehrfach erweitert.
Wie unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmern?
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) setzen die tatsächlichen Personalkosten ihrer F&E-Mitarbeiter an: Bruttogehalt plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Einzelunternehmer und Mitunternehmer bewerten ihre eigene Forschungsarbeit dagegen mit einer Stundenpauschale (aktuell 100 €/h, maximal 40 Stunden pro Woche). Beschäftigt ein Einzelunternehmen Angestellte, werden deren Personalkosten genauso berechnet wie bei einer Kapitalgesellschaft. Der ab 2026 geltende 20 %-Gemeinkostenzuschlag kommt bei allen Rechtsformen auf die förderfähigen Aufwendungen obendrauf.
Welche Fördersätze gelten aktuell (ab 2026)?
Die Bemessungsgrundlage liegt bei bis zu 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr. Der Fördersatz beträgt 25 %, für KMU 35 %. Damit liegt die maximale Zulage bei bis zu 4,2 Mio. € pro Jahr. Auf alle förderfähigen Aufwendungen wird zusätzlich ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag von 20 % angerechnet.
Muss ich rückwirkende Anträge nach verschiedenen Fassungen berechnen?
Ja. Da sich die Konditionen zu unterschiedlichen Stichtagen geändert haben, gelten für jeden Zeitraum die jeweils gültigen Regeln. Personalkosten aus 2021 werden nach Phase 2 (max. 4 Mio. €, 25 %) berechnet, Kosten ab dem 28. März 2024 nach Phase 3 mit KMU-Bonus.
Was passiert, wenn die erhöhte Bemessungsgrundlage ausläuft?
Die Anhebung der Bemessungsgrundlage war ursprünglich befristet. Ob und wie die aktuellen Konditionen dauerhaft fortgeführt werden, hängt von der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierung nach § 17 FZulG und der politischen Willensbildung ab. Wer förderfähige F&E betreibt, sollte die aktuellen Konditionen daher nicht ungenutzt lassen.
Wo finde ich den aktuellen Gesetzestext?
Der vollständige Gesetzestext des FZulG in der aktuellen Fassung ist auf gesetze-im-internet.de abrufbar. Die BSFZ stellt auf ihrer Website zusätzlich Erläuterungen und Arbeitshilfen bereit.

Was bedeuten die aktuellen Regeln für euer Unternehmen?

In einem kostenlosen Erstgespräch prüfen wir, ob und in welcher Höhe eure F&E-Arbeit förderfähig ist. Auch rückwirkend für bis zu vier Jahre.

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