Forschungszulage: Gesetzgebung, Änderungen und aktuelle Fassung
Seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2020 wurde das Forschungszulagengesetz mehrfach geändert. Diese Seite dokumentiert jeden Schritt chronologisch, mit Primärquellen, Fördersätzen im Vergleich und praktischer Einordnung.
Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
Aktuell gültig ab 01.01.2026
Rechtsgrundlage: FZulG i.d.F. des Investitions-Sofortprogramms
Jede Änderung, und was sie für euch bedeutet
Der rote Faden seit 2020 ist eindeutig: Die Forschungszulage wurde mit jeder Reform großzügiger. Wir ordnen jeden Schritt ein und sagen bei den großen Reformen direkt, was er für euer Förderpotenzial heißt.
Aktueller Stand: 48.863 Anträge, 59.537 Vorhaben
Seit dem Start im September 2020 sind bei der BSFZ fast 49.000 Anträge mit knapp 60.000 Vorhaben eingegangen (Stand 31.03.2026). Die Zahlen werden quartalsweise aktualisiert und zeigen: Die Forschungszulage ist im Mittelstand fest etabliert.
Steueränderungsgesetz 2025: Anpassung an neue EU-De-minimis-Verordnung
§ 9 Absatz 5 FZulG wird an die neue EU-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831) angepasst. Die Regelung betrifft die beihilferechtliche Behandlung bestimmter förderfähiger Aufwendungen.
Investitions-Sofortprogramm: 12 Mio. € und Gemeinkostenpauschale
Nach Verabschiedung im Bundestag (26.06.) und Bundesrat (11.07.) wird der nächste Ausbauschritt verkündet, wirksam ab 1. Januar 2026. Die Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. €, die Eigenleistungspauschale für Einzelunternehmer auf 100 €/h. Neu ist ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag von 20 % auf alle förderfähigen Aufwendungen.
Was bedeutet das für euch?
Bei 35 % KMU-Satz und 12 Mio. € Bemessungsgrundlage liegt die maximale Zulage bei 4,2 Mio. € pro Jahr. Der neue 20 %-Gemeinkostenzuschlag gilt für alle Rechtsformen und wird auf sämtliche förderfähigen Kosten aufgeschlagen — von Personalkosten über Auftragsforschung bis zu den Eigenleistungen von Einzelunternehmern.
Zweite Änderungsverordnung zur FZulBV
Die Bescheinigungsverordnung wird an die neuen Tatbestände des Wachstumschancengesetzes angepasst, insbesondere an den Nachweis der erstmals förderfähigen Sachkosten.
Wachstumschancengesetz: KMU-Bonus und Sachkosten
Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss und der Zustimmung des Bundesrats (22.03.) tritt die bisher umfangreichste Erweiterung in Kraft, rückwirkend zum 28. März 2024. Kernpunkte: Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. €, erhöhter KMU-Fördersatz von 35 % (statt 25 %), Eigenleistungspauschale für Einzelunternehmer auf 70 €/h, Auftragsforschung zu 70 % (statt 60 %) ansetzbar und erstmals Sachkosten für abnutzbare F&E-Wirtschaftsgüter förderfähig.
Was bedeutet das für euch?
Für KMU vervielfacht sich der Förderhebel gegenüber 2020: höhere Bemessungsgrundlage, 35 % statt 25 % und erstmals Sachkosten. Ein mittelständisches Entwicklungsteam kann jetzt deutlich höhere Beträge geltend machen.
Wachstumschancengesetz: Streit im Bundesrat
Der Bundesrat behandelt den Regierungsentwurf, der unter anderem eine Anhebung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € und einen erhöhten KMU-Fördersatz vorsieht. Wegen erheblicher Einwände landet das Gesetz im Vermittlungsausschuss — es folgen monatelange Verhandlungen.
Aktualisiertes BMF-Anwendungsschreiben
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ein überarbeitetes Anwendungsschreiben, das die Fassung vom 11. November 2021 ersetzt. Es klärt offene Auslegungsfragen — etwa zur Bemessungsgrundlage, zur Eigenleistung und zu den Dokumentationspflichten.
Erste Änderungsverordnung zur FZulBV
Verfahrensvereinfachungen im Bescheinigungsprozess. Die Antragsstrecke der BSFZ wird an die Praxiserfahrungen aus dem ersten Betriebsjahr angepasst.
Erste Bilanz: 83 % der Vorhaben bewilligt
Die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion liefert die ersten belastbaren Zahlen: 2.417 Anträge mit 2.850 Vorhaben, davon 2.373 anerkannt — eine Bewilligungsquote von rund 83 % auf Vorhabenebene. Spitzenreiter sind Maschinenbau und IT-Dienstleistungen.
KöMoG erweitert den Anwendungsbereich
Das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz öffnet die Forschungszulage für Personengesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optieren. Damit fällt eine Hürde für bestimmte Gesellschaftsformen.
BSFZ-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) in Kraft
Die Verordnung regelt das Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Erst damit können Unternehmen ihre Vorhaben tatsächlich einreichen und prüfen lassen.
Corona-Steuerhilfe: Bemessungsgrundlage verdoppelt
Als Teil des konjunkturpolitischen Krisenpakets wird die maximale Bemessungsgrundlage rückwirkend zum 1. Juli 2020 von 2 auf 4 Mio. Euro angehoben. Die Verdopplung ist zunächst bis Ende 2025 befristet.
Was bedeutet das für euch?
Die maximale jährliche Zulage steigt von 500.000 € auf 1 Mio. €. Unternehmen mit größeren Entwicklungsteams können den Förderhebel erstmals voll ausschöpfen.
FZulG tritt in Kraft
Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt steht fest: Ab dem 1. Januar 2020 gibt es in Deutschland erstmals eine branchen- und größenunabhängige steuerliche Forschungsförderung. Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen.
Was bedeutet das für euch?
Kapitalgesellschaften können 25 % ihrer tatsächlichen F&E-Personalkosten als Steuergutschrift geltend machen. Einzelunternehmer setzen ihre eigene Forschungsarbeit pauschal mit 40 €/h an. Die Obergrenze liegt bei 500.000 € Zulage pro Jahr.
Bundestag und Bundesrat verabschieden das FZulG
Nach der Zustimmung des Bundestags am 8. November passiert das Gesetz am 29. November den Bundesrat. Während des Verfahrens wurde das Modell grundlegend umgebaut: Statt einer Direktzahlung gibt es eine steuerliche Gutschrift, um die EU-Beihilfevorschriften (AGVO) einzuhalten.
Regierungsentwurf für ein Forschungszulagengesetz
Die Bundesregierung bringt den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung auf den Weg. Deutschland zählt damit zu den letzten großen OECD-Ländern, die ein steuerliches F&E-Instrument einführen.
Welche Konditionen für welches Jahr gelten
Die Forschungszulage lässt sich bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen. Entscheidend ist dabei: Für jeden Zeitraum gelten die Konditionen, die damals in Kraft waren. Diese Übersicht zeigt, mit welchen Sätzen ihr für welche Jahre rechnen könnt.
Phase 1: Start
01/2020 – 06/2020
FZulG Erstfassung
Phase 2: Corona
07/2020 – 03/2024
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Phase 3: Wachstumschancen
03/2024 – 12/2025
Wachstumschancengesetz
Phase 4: Aktuell
ab 01/2026
Investitions-Sofortprogramm
* Eigenleistungspauschale: Nur für Einzelunternehmer und Mitunternehmer. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) setzen die tatsächlichen Bruttogehälter inkl. AG-Anteile an.
Diese Übersicht dient ausschließlich der allgemeinen Information und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt keine Rechtsberatung im Sinne des § 3 RDG und keine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 1 StBerG dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt. Die Forschungszulage wird regelmäßig geändert; trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit. Maßgeblich sind stets die amtlichen Quellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Häufige Fragen zur Gesetzgebung
Was ist das Forschungszulagengesetz (FZulG)?
Wie unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmern?
Welche Fördersätze gelten aktuell (ab 2026)?
Muss ich rückwirkende Anträge nach verschiedenen Fassungen berechnen?
Was passiert, wenn die erhöhte Bemessungsgrundlage ausläuft?
Wo finde ich den aktuellen Gesetzestext?
Was bedeuten die aktuellen Regeln für euer Unternehmen?
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